1. Der Wunsch des Mieters, seine Mietkosten zu verringern, ist grundsätzlich als berechtigtes Interesse an der teilweisen Untervermietung der Wohnung anzuerkennen. 2. Der Anspruch des Mieters auf Gestattung der Untervermietung ist lediglich vom Vorliegen eines nach Vertragsabschluss entstandenen berechtigten Interesses abhängig, sowie davon, dass er nur einen Teil der Wohnung einem Dritten überlässt. Nicht Voraussetzung ist, dass der Mieter sich die Wohnung als ehemaligen und künftigen Hauptwohnsitz erhalten will. Auch ist es nicht erforderlich, dass der Mieter auf die fortlaufende Nutzung der Wohnung oder auf die Erzielung der Einnahmen aus der Untervermietung zwingend angewiesen ist. (Leitsatz von der Redaktion MieterEcho)
a) Der Wunsch des Wohnraummieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen ist – unabhängig davon, ob er auf eine solche Verringerung wirtschaftlich angewiesen ist (…) – grundsätzlich als berechtigtes Interesse an der Untervermietung im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuerkennen (…). b) Eine – über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehende – Gewinnerzielung des Mieters durch die Untervermietung des Wohnraums ist hiervon nicht umfasst. (Leitsatz 1 von der Redaktion MieterEcho gekürzt)
1. Erteilt ein Vermieter die vom Mieter begehrte Erlaubnis zur Untervermietung ohne Auflagen, kann er nicht nachträglich einen Untermietzuschlag verlangen. 2. Sind zwei Personen Hauptmieter einer Wohnung und wohnt nur eine der beiden Personen zusammen mit einem Untermieter in der Wohnung, rechtfertigt dies nicht die Erhebung eines Untermietzuschlags. (Leitsätze von der Redaktion MieterEcho)
a) Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an Dritte im Sinne der Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt (…). b) Danach kann ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte grundsätzlich auch bei einer Einzimmerwohnung gegeben sein. (Leitsatz 1 von der Redaktion MieterEcho gekürzt)