1. Eine Badewanne, die mittels einer Silikonverfugung an die geflieste Wand anschließt, ist nicht „freistehend“. Eine Verfliesung bis zu einer Höhe von 1,60 m ist ausreichend, wenn das Bad mit einer Badewanne und nicht mit einer Dusche ausgestattet ist. 2. Gibt es lediglich in der Küche einen Anschluss für einen Geschirrspüler oder eine Waschmaschine, liegt das Merkmal „Geschirrspüler in der Küche nicht anschließbar“ vor. 3. Allein der Anschluss eines Hauses an die Fernwärme rechtfertigt nicht die Annahme des Merkmals „moderne Heizanlage“, vielmehr muss gleichzeitig auch der Wärmetauscher erneuert worden sein.
Ein Wasserschaden, der das Wohnzimmer, die Küche und das Bad betrifft und dort zu großflächiger Schimmelbildung führt, kann eine Mietminderung um 80% begründen. Für die nicht nur unerhebliche optische Beeinträchtigung durch einen abgetrockneten Wasserschaden im Wohnzimmer sowie das Fehlen der (mitvermieteten) Küchenspüle kann eine Minderung von 20% angemessen sein.
1. Begründet ein Vermieter seine Kündigung wegen angeblichen Eigenbedarfs damit, dass er aus gesundheitlichen Gründen aus seiner bisherigen, im vierten Obergeschoss gelegenen Wohnung in die gekündigte Wohnung im ersten Obergeschoss umziehen muss, und legt er lediglich ein ärztliches Zeugnis vor, welches aus der Zeit vor Vermietung der gekündigten Wohnung stammt und dieselben Erkrankungen nennt, auf die er sich in seiner Kündigung bezieht, so muss er darlegen und beweisen, dass sich sein Gesundheitszustand seit Mietvertragsabschluss erheblich verändert hat. 2. Begründet der Vermieter seinen Eigenbedarf zusätzlich damit, dass er mit seinem in Hamburg lebenden Ehemann perspektivisch zusammenleben möchte und dafür die gekündigte Wohnung mit der Nachbarwohnung zusammenlegen will, handelt es sich insoweit um eine unzulässige Vorratskündigung, wenn die Eheleute noch gar keine konkreten Pläne für Umbau und gemeinsame Nutzung der Wohnung darlegen können.
Das Festhalten des Vermieters an einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann ausnahmsweise nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Mieterin nach Erhalt der Kündigung umgehend alles Nötige zum zeitnahen Ausgleich der Mietrückstände unternommen hat und außerdem sichergestellt ist, dass mit erneuten Zahlungsrückständen nicht zu rechnen ist.