Der Erwerber kann das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs erst nach erfolgter Eintragung ins Grundbuch kündigen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn er vom Voreigentümer zum Ausspruch einer solchen Kündigung vor Umschreibung bevollmächtigt oder ermächtigt wurde.
Vereinbaren Mieter und Vermieter eine pauschale Minderung bis zur vollständigen Beseitigung einer Vielzahl von Mängeln, so gilt die vereinbarte Minderung bis zur Beseitigung des letzten der zum Zeitpunkt der Vereinbarung bekannten Mängel.
a) Die Vorschriften zur Begrenzung der Wiedervermietungsmiete in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt (§§ 556d ff. BGB; sogenannte Mietpreisbremse) verstoßen auch in der seit dem 1. April 2020 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 540) weder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Sie greifen zudem nicht in den Schutzbereich der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein. b) Die Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß § 556d Abs. 2 BGB (Mietenbegrenzungsverordnung) des Landes Berlin vom 19. Mai 2020 (GVBl. S. 343) hält sich im Rahmen des der Landesregierung von der gesetzlichen Ermächtigung eingeräumten politischen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums und genügt ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen. c) Im Vormietverhältnis vereinbarte (künftige) Mietstaffeln, die wegen der zuvor erfolgten Beendigung des Vormietverhältnisses nicht mehr zur Geltung gelangt waren, sind bei der Bestimmung der Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (§ 557a Abs. 4 Satz 1, § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB), nicht heranzuziehen.
Die Feststellung der Unwirksamkeit einer die Grenzen der §§ 556d ff. BGB übersteigenden vertraglichen Vereinbarung zur Miethöhe kann (derzeit) nur bis zum 31. Dezember 2025 getroffen werden.