Gute ÖPNV-Anbindung und Nahversorgung sind keine wohnwerterhöhenden Merkmale.
a) Ein berechtigtes Interesse des kündigenden Vermieters im Sinne des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass er vernünftige Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnung hat, die den ernsthaft verfolgten Nutzungswunsch nachvollziehbar erscheinen lassen. b) Bei Zweifeln, ob ein solcher ernsthafter Nutzungswunsch beim Vermieter tatsächlich vorliegt, hat der Richter die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von dem behaupteten Sachverhalt als wahr überzeugen kann; er muss sich dabei mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
a) Grundsätzlich ist es einem Mieter gestattet, sich in seiner Wohnung ausschließlich nackt aufzuhalten. b) Daraus, dass ein Mieter einen angekündigten Handwerker nackt empfängt, lässt sich nicht ohne weiteres eine Pflichtverletzung herleiten; solange nicht klar ist, ob bzw. worin sich der sexuelle Bezug der Nacktheit gezeigt haben soll, fehlt der Pflichtverletzung jedenfalls das erforderliche Gewicht, um das Mietverhältnis ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.
Ist in einem Mietvertrag eine Bruttokaltmiete vereinbart und verlangt der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung der „Nettokaltmiete“ zuzüglich Vorschüssen für Betriebskosten, ist das Erhöhungsverlangen unbegründet. Eine Umstellung von einer Bruttokaltmiete auf eine Nettokaltmiete kommt darüber, dass der Vermieter dem Mieter Betriebskostenabrechnungen übersendet, jedenfalls dann nicht zu Stande, wenn der Mieter die daraus resultierenden Nachzahlungen nicht leistet und auch ausgewiesene Guthaben nicht entgegennimmt.
In einer Betriebskostenabrechnung können die Kosten für Ratten- und Schädlingsbekämpfung unter der Rubrik „Garten- und Hofpflege“ abgerechnet werden. Auch die Abrechnung der Kosten einer Graffiti-Entfernung von der Außenseite der Haustür und der Kosten der Laubentfernung im Hof unter der Rubrik „Treppenhausreinigung“ ist nicht zu beanstanden.