1. Behauptet ein Vermieter, dass das Fehlen eines Balkons, einer Terrasse, einer Loggia oder eines Wintergartens nicht wohnwertmindernd sei, weil der Anbau baulich oder rechtlich unmöglich sei, muss er darlegen, welche baulichen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen; die Lage der Wohnung im Erdgeschoss reicht hierfür nicht aus. 2. Bestreitet der Mieter die vom Vermieter behaupteten Merkmale „Abstellraum“ und „Wärmeschutzverglasung“, muss der Vermieter darlegen, wo sich der Abstellraum befinden und welche Wärmeschutzverglasung eingebaut worden sein soll.
Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines vom Vermieter behaupteten Eigennutzungswunsches.
Rügt ein Mieter einen Verstoß gegen § 556d BGB (Mietpreisbremse), kann sich der Vermieter auf die Vormiete nicht berufen, wenn er bereits gegenüber den Vormietern seine Informationspflichten verletzt hat, und diese die vereinbarte Vormiete daher tatsächlich nicht schuldeten. Der Zusatz in einem Mietvertrag „Die Wohnung wurde umfassend saniert und renoviert und wird nunmehr erstmalig vermietet. Sie unterliegt damit nicht der Preisbindung. “ rechtfertigt nicht die Annahme einer umfassenden Sanierung.
Zur rechtlich geschützten Vormiete bei einem nur kurzzeitigen Vormietverhältnis und zur Berücksichtigung von Indexmieterhöhungen im Vormietverhältnis. (Leitsatz der Redaktion MieterEcho).
Eine vermieterseits gestellte Formularklausel, ausweislich derer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Mietsache vorhandene technische Geräte „als nicht mitvermietet gelten“ , schließt Gewährleistungsansprüche des Mieters im Falle eines Defekts der Geräte nicht aus.
Eine mietvertragliche Indexmietvereinbarung, die ausdrückliche Ausführungen allein zu den indexbezogenen Erhöhungsmöglichkeiten des Vermieters, nicht aber zu den Möglichkeiten des Mieters enthält, den Mietzins indexbezogen abzusenken, ist nicht nur als vom Vermieter gestellte Formularklausel, sondern auch als Individualvereinbarung unwirksam.
1. Das Merkmal „Garten zur alleinigen Nutzung/Mietergarten“ liegt nicht vor, wenn es zwar Grünflächen auf dem Grundstück gibt, welche die Bewohner nutzen dürfen, dem Mieter aber kein abgetrennter Teil oder der gesamte Garten zur alleinigen Nutzung zugewiesen ist. 2. Sind vor Jahren einzelne Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden und werden aktuell immer noch Sanierungen am Gebäude durchgeführt, ist von einem „überdurchschnittlichen Instandhaltungszustand“ nicht auszugehen. 3. Der Vermieter kann gegen das negative Merkmal „Kein Balkon…“ nicht erfolgreich einwenden, dass der Anbau wegen der fehlenden Zustimmung des betroffenen Eigentümers der darunter liegenden Wohnung nicht möglich sei, wenn er selbst auch Eigentümer dieser weiteren Wohnung ist. (Leitsätze der Redaktion MieterEcho)