1. Ist im Grundbuch ein Nießbrauchsberechtiger eingetragen, verdrängt dieser den Vermieter für die Dauer des Bestehens dieses Rechts vollständig aus der Vermieterstellung. 2. Schlagen die Erben eines Wohnungsgebers das Erbe aus und fällt dieses daher an den Fiskus, kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen, der Rechte aus einem (Unter-)Mietvertrag als gesetzlicher Vertreter der Erben ausübt; das Nachlassgericht kann aber nicht stattdessen diese Rechte selbst ausüben.
Eine Modernisierungsankündigung, mit der umfangreiche Arbeiten in der Wohnung avisiert werden, welche einen Verbleib der Mieter während der Bauzeit offensichtlich unzumutbar machen, ist formell unwirksam, wenn der Vermieter in seiner Ankündigung den von ihm geplanten Ausweg (Ausweichwohnung, Umzug etc.) nicht thematisiert.
a) Beabsichtigt der Vermieter, die Mietwohnung nicht nur zu Wohnzwecken zu beziehen, sondern dort zugleich überwiegend einer (frei-)beruflichen Tätigkeit nachzugehen (hier: Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei), wird es für das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig ausreichen, dass ihm bei verwehrtem Bezug ein beachtenswerter bzw. anerkennenswerter Nachteil entstünde (…). b) Höhere Anforderungen gelten nicht deshalb, weil der Vermieter die an den Mieter überlassene Wohnung nach deren Umwandlung in Wohnungseigentum erworben und die Kündigung innerhalb eines Zeitraums erklärt hat, welcher der für Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen geltenden Kündigungssperrfrist gemäß § 577a Abs. 1, 2 BGB entspricht. c) Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen der (ordentlichen) Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses gehört die Angabe der Kündigungsfrist bzw. des Kündigungstermins in der Kündigungserklärung nicht. Ergibt die Auslegung der Kündigungserklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB, dass der Vermieter ordentlich und unter Einhaltung einer Frist kündigen will, wird es regelmäßig seinem erkennbaren (hypothetischen) Willen entsprechen, dass die Kündigung das Mietverhältnis mit Ablauf der (gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten) Kündigungsfrist zum nächsten zulässigen Termin beendet. Das gilt auch, wenn der Vermieter in der Kündigungserklärung einen zu frühen Kündigungstermin angibt, sofern sein (unbedingter) Wille erkennbar ist, das Mietverhältnis auf jeden Fall zu beenden.
Bezieht ein Wohnraummieter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des SGB II, geht ein auf Rückerstattung überzahlter Miete gerichteter Bereicherungsanspruch gegen den Vermieter unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Sozialleistungsträger über.
Die Feststellung der Unwirksamkeit einer die Grenzen der §§ 556d ff. BGB übersteigenden vertraglichen Vereinbarung zur Miethöhe kann (derzeit) nur bis zum 31. Dezember 2025 getroffen werden.