1. Durchschnittlicher Laminatboden ist kein hochwertiger Bodenbelag im Sinne der Orientierungshilfe. 2. Fahrradanschlussmöglichkeiten mit einfachen Vorderradeinschüben genügen nicht den Anforderungen des wohnwerterhöhenden Merkmals „abschließbarer, leicht zugänglicher Fahrradabstellraum innerhalb des Gebäudes oder Fahrradabstellplätze mit Anschlussmöglichkeit außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück“ . 3. Bei einer Wohnung in der Warthestraße in Neukölln kann nicht von einer „besonders ruhigen Lage“ ausgegangen werden.
Macht ein Mieter die Beseitigung diverser Mängel in der Wohnung geltend und beschreibt diese detailliert, kann der Vermieter die Mängel nicht schlicht bestreiten, sondern muss darlegen, von welchem Sachverhalt er ausgeht und welche Bemühungen zur Ermittlung des Sachstandes er angestellt hat.
Die Pflicht des Vermieters, die Mietsache in einem zum Wohngebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, schließt die Pflicht ein, den Mieter von Störungen durch ungebetene Besucher freizuhalten (…). Daher ist der Vermieter verpflichtet, die Hauseingangstür wenigstens mit einem – funktionstüchtigen – Schnappschloss zu versehen, um für Unbefugte den Eintritt zum Flur und zum Treppenhaus technisch auszuschließen. (Zitat aus dem Urteil des Amtsgerichts)
a) Eine formularmäßige Quotenabgeltungsklausel in einem Wohnraummietvertrag benachteiligt den Mieter nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen und ist daher unwirksam, weil sie von dem Mieter bei Vertragsabschluss verlangt, zur Ermittlung der auf ihn bei Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrere hypothetische Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen (…). b) Zur Zulässigkeit der individualvertraglichen Vereinbarung einer Quotenabgeltungsklausel in einem Wohnraummietvertrag (…).
a) (…) b) Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unter dem Gesichtspunkt, dass ihm die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, trägt er für diesen Umstand die Darlegungs- und Beweislast (…). c) Die Unwirksamkeit einer formularmäßigen Quotenabgeltungsklausel führt nicht zur Unwirksamkeit einer formularmäßigen Vornahmeklausel (…).
Das Festhalten des Vermieters an einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann ausnahmsweise nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Mieterin nach Erhalt der Kündigung umgehend alles Nötige zum zeitnahen Ausgleich der Mietrückstände unternommen hat und außerdem sichergestellt ist, dass mit erneuten Zahlungsrückständen nicht zu rechnen ist.
1. Das Merkmal „Garten zur alleinigen Nutzung/Mietergarten“ liegt nicht vor, wenn es zwar Grünflächen auf dem Grundstück gibt, welche die Bewohner nutzen dürfen, dem Mieter aber kein abgetrennter Teil oder der gesamte Garten zur alleinigen Nutzung zugewiesen ist. 2. Sind vor Jahren einzelne Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden und werden aktuell immer noch Sanierungen am Gebäude durchgeführt, ist von einem „überdurchschnittlichen Instandhaltungszustand“ nicht auszugehen. 3. Der Vermieter kann gegen das negative Merkmal „Kein Balkon…“ nicht erfolgreich einwenden, dass der Anbau wegen der fehlenden Zustimmung des betroffenen Eigentümers der darunter liegenden Wohnung nicht möglich sei, wenn er selbst auch Eigentümer dieser weiteren Wohnung ist. (Leitsätze der Redaktion MieterEcho)
Ist in einem Mietvertrag geregelt, dass die Mieterin die Wohnung zu zweit mit einem Untermieter nutzt, hat sie nach Auszug des Untermieters einen Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis für einen neuen Untermieter, ohne dass der Vermieter die Erlaubnis hierfür nun von der Zahlung eines Untermietzuschlags abhängig machen kann.