§ 556 Absatz 3 BGB, wonach der Vermieter bei Abrechnung von Betriebskostenvorschüssen nach Ablauf der Jahresfrist mit Nachforderungen ausgeschlossen ist, ist auch auf Fälle entsprechend anzuwenden, in denen die Wohnung nicht auf Grund eines Mietverhältnisses, sondern z. B. auf Grund eines dinglichen Wohnrechts genutzt wird.
Verringert sich nach Austausch der Fenster einer Wohnung deren Glasfläche um 30%, rechtfertigt dies eine Minderung um 3% der Miete pro Fenster. Hat der Vermieter trotz der durch den Austausch herbeigeführten Energieeinsparung keine Kosten der Maßnahme auf den Mieter als Modernisierungskosten umgelegt, steht dies jedenfalls dann der Mietminderung nicht entgegen, wenn er dem Mieter zuvor zugesichert hatte, dass sich die Glasfläche durch den Austausch nicht verändert und wenn auch eine ebenso effektive energetische Modernisierung ohne Verringerung der Fensterflächen möglich gewesen wäre.
1. Die Kosten der Müllentsorgung durch die BSR sind – sofern es keine andere Vereinbarung im Mietvertrag gibt – nach Wohnflächenanteilen umzulegen, auch wenn die BSR bei der Berechnung der Grundgebühr auf Nutzungseinheiten abstellt. 2. Kosten für die Sperrmüllentsorgung sind nur umlagefähig, wenn Sperrmüll regelmäßig anfällt. 3. Der Vermieter muss für die Entsorgung von Altglas und Papier nicht zwingend den billigsten Anbieter wählen. 4. Wird in einem Hauswartvertrag nicht zwischen umlagefähigen Hauswartkosten und nicht umlagefähigen Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten unterschieden, sind die Kosten nicht auf den Mieter umlegbar. 5. Der Vermieter kann vom Mieter nicht den Ersatz der Kosten eines von ihm außergerichtlich mit der Beantwortung von Einwänden und Fragen des Mieters zu einer Nebenkostenabrechnung beauftragten Rechtsanwalts verlangen.
1. Enthält eine Mietvertragsklausel zur Anpassung der Miete nach dem Verbraucherpreisindex eine Regelung, nach der eine Änderung der Miete erst in Kraft tritt, „wenn diese in Textform durch den Vermieter gegenüber dem Mieter geltend gemacht wird“ , ist die Regelung insgesamt unwirksam. 2. Ebenso ist eine solche Klausel unwirksam, wenn an anderer Stelle des Mietvertrags in einer weiteren Klausel geregelt ist, dass der Vermieter auch nach baulichen Maßnahmen, die „nicht notwendig, aber zweckmäßig sind“ , die Kosten als Modernisierungskosten auf den Mieter umlegen kann.
Der Mieter muss dem Vermieter und einem von ihm beauftragten Sachverständigen nach entsprechender Ankündigung den Zutritt zur Wohnung gewähren, wenn dieser sich zur Vorbereitung einer Mieterhöhung über die Ausstattung und den Erhaltungszustand der Wohnung informieren will. (Leitsatz von der Redaktion MieterEcho)
1. Der Mieter ist auch dann nicht an der Rückforderung überhöhter Miete gehindert, wenn er bei Vertragsschluss freiwillig einer überhöhten Miete zugestimmt und gewusst hat, dass er zur Leistung dieser Miete nicht verpflichtet ist. 2. Bei der Karl-Marx-Allee 105A handelt es sich nicht um eine „bevorzugte Citylage“ .