Bemüht sich ein Mieter, dessen Miete grundsätzlich vom Jobcenter übernommen wird – nach einer beendeten Zwischenumsetzung wegen eines Wohnungsbrandes – das Jobcenter nach Rückzug in die Wohnung zur Wiederaufnahme der Mietzahlungen zu bewegen, kann das berechtigte Interesse des Vermieters an einer ordentlichen Kündigung entfallen, wenn die Zahlung des Jobcenters zwar verspätet, aber noch innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Ziff. 2 Satz 2 BGB erfolgt.
Missachtet ein Mieter die mieterschützenden Regelungen des sozialen Wohnraummietrechts, indem er eine gegen die Regeln der Mietpreisbremse verstoßende Untermiete verlangt, kann sein Interesse an der Untervermietung schon deshalb nicht als berechtigt angesehen werden, weil es nicht im Einklang mit der Rechts- und Sozialordnung steht.
1. Ein Vermieter muss nach § 553 BGB einem Mieter jedenfalls nicht ohne Partizipation an dem Ertrag erlauben, wirtschaftlichen Gewinn aus der Untervermietung zu erzielen; dabei steht einer Gewinnerzielung nicht entgegen, dass die Untermiete zum Teil auch auf das Wohnungsinventar entfällt, wenn der Mieter Mieteinnahmen für seinen Hausrat überhaupt erst in Folge und in Verbindung mit der Untervermietung der Wohnung generieren kann. Ein Mieter hat außerdem von vorne herein keinen Anspruch auf Genehmigung einer Untervermietung, die ihrerseits nicht mit den Vorschriften über die Mietpreisbremse nach §§ 556d ff. BGB vereinbar ist. (Festhaltung LG Berlin, AZ: 64 S 266/18, Urteil vom 21. August 2019; Anschluss LG Berlin, AZ: 65 S 221/21, Urteil vom 26. April 2022) 2. Ein Vermieter, der die rechtzeitig erbetene und geschuldete Untervermietungserlaubnis rechtswidrig verweigert, kann eine Mietvertragskündigung nicht auf den bloßen Formmangel der fehlenden Erlaubnis stützen. Das Risiko einer fehlerhaften Einschätzung der Rechtslage trifft in einer solchen Situation aber den Mieter; stand ihm ein Anspruch auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis tatsächlich nicht zu, so wird in der ihm vom Vermieter ausdrücklich verbotenen Untervermietung regelmäßig eine nicht unerhebliche schuldhafte Verletzung des Mietverhältnisses liegen, sodass der Vermieter den Hauptmietvertrag wirksam kündigen kann. Darauf, ob der Vermieter die Erlaubnis aus rechtlich zu billigenden Gründen verweigerte oder sich für die konkrete Ausgestaltung des Untermietvertrages gar nicht interessierte, obwohl allein dessen Konditionen die Verweigerung der Untervermietungserlaubnis rechtfertigen können, kommt es nicht an. (Anschluss/Abgrenzung BGH, AZ: VIII ZR 74/10, Urteil vom 2. Februar 2011). (Leitsätze des LG)
a) Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an Dritte im Sinne der Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt (...) b) Danach kann ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte grundsätzlich auch bei einer Einzimmerwohnung gegeben seien.
Stützt ein Vermieter seine Kündigung auf eine angebliche – vom Mieter bestrittene – unerlaubte Gebrauchsüberlassung der Mietwohnung, ist es für die Überzeugungsbildung des Gerichts, dass eine solche unerlaubte Gebrauchsüberlassung vorliegt, zumindest erforderlich, dass das Gericht insoweit einen Grad von Gewissheit erlangt, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.