Ist in einem Mietvertrag auch die Umlage verschiedener „sonstiger“ Betriebskosten vereinbart, muss in der Betriebskostenabrechnung – gegebenenfalls in einer Erläuterung oder Anlage – angegeben werden, welche Kostenarten unter der Position „Sonstige Betriebskosten“ abgerechnet werden und welche Beträge für die jeweilige Kostenart angefallen sind, wenn kein enger Zusammenhang zwischen den einzelnen Positionen besteht. Anderenfalls ist die Abrechnung hinsichtlich dieser Position formell unwirksam. (Leitsatz MieterEcho-Redaktion)
Die Kosten der Fällung eines – wie hier – morschen, nicht mehr standsicheren Baums sind grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV.
Das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung erstreckt sich auch auf die zugrunde liegenden Zahlungsbelege.
a) Ein Mieter kann hinsichtlich der bei einer Betriebskostenabrechnung vom Vermieter geschuldeten Belegvorlage grundsätzlich Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung verlangen, ohne insoweit ein besonderes Interesse darlegen zu müssen. b) In Ausnahmefällen kann es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) allerdings in Betracht kommen, dass der Vermieter lediglich die Vorlage von Kopien oder Scanprodukten schuldet. Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Von einer nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV ist auch dann auszugehen, wenn zwar die Wohnung über Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler, jedoch die verbundene zentrale Wärme- und Warmwasserversorgungsanlage nicht über den nach § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV vorgesehenen Wärmemengenzähler verfügt.
Die nachträgliche Korrektur einer fristgemäßen Abrechnung zu Lasten des Mieters nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter zugunsten des Mieters irrtümlich höhere als die tatsächlich erbrachten Vorauszahlungen angesetzt und deshalb zu Unrecht ein Guthaben des Mieters oder eine zu geringe Nachforderung errechnet hat.
Die Pflicht des Vermieters zur Gewährung von Belegeinsicht ist gegenüber der Pflicht des Mieters zum Ausgleich der Nebenkostensalden vorgreiflich; verweigert der Vermieter die Belegeinsicht, stellt sich daher sein Zahlungsverlangen als unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB dar.
Die Vereinbarung eines Termins zur Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen ist auch aufgrund einer Terminanfrage des Mieters keine Bringschuld des Vermieters. Wenn eine Vereinbarung eines Einsichtstermins nicht zustande kommt, obliegt es dem Mieter, nach einer entsprechenden Ankündigung bei der Vermieterin zu den üblichen Geschäftszeiten zu erscheinen.
Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern – da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.