1. Wohnt ein Mieter nach Abschluss einer Mietaufhebungsvereinbarung nach dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt weiter in der Wohnung und zahlt die Miete, verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn der Vermieter der Verlängerung nicht binnen zwei Wochen ab Kenntnis widerspricht. 2. Die Behauptung des Vermieters, die vermieteten Räume seien nach der Bauordnung Berlin nicht zu Wohnzwecken geeignet, rechtfertigt keine Kündigung.
Der Eigentümer eines Wohnhauses kann sich bei erheblichen Lärmimmissionen vom Nachbargrundstück gegenüber seinen Mietern nicht darauf berufen, dass es Sache des Bezirksamtes sei, dagegen vorzugehen.
Zur Verjährung des Auskunftsanspruchs des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB bei Vereinbarung einer Staffelmiete. Der Bundesgerichtshof hat am 12. Juli 2023 in mehreren Urteilen über Revisionen gegen Urteile des Landgerichts Berlin entschieden, in denen es um die Frage ging, wann die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren hinsichtlich des Auskunftsanspruchs des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB beginnt. Nach dieser Vorschrift kann der Mieter von seinem Vermieter Auskunft über Tatsachen verlangen, welche für die Anwendung bzw. Anwendbarkeit der „Mietpreisbremse“ von Bedeutung sind und welche sich seiner Kenntnis entziehen. Insbesondere geht es dabei regelmäßig um die Frage, ob Ausnahmetatbestände (wie umfassende Modernisierung, vom Vormieter geschuldete Miete) vorliegen, welche die Anwendung der Mietpreisbremse ausschließen oder einschränken.
a) Die Erneuerung von Rauchwarnmeldern stellt – anders als deren erstmaliger Einbau (…) – grundsätzlich keine Modernisierung im Sinne von § 555b BGB dar, wenn mit ihr eine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung nicht verbunden ist. b) Der Vermieter ist aufgrund einer solchen Erneuerungsmaßnahme deshalb auch dann nicht zu einer Erhöhung der Miete nach §§ 559 ff. BGB berechtigt, wenn die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte erstmalige Ausstattung der Mietwohnung mit Rauchwarnmeldern weder zu einer zusätzlichen Belastung des Mieters mit Betriebskosten noch zu einer Mieterhöhung geführt hat. (Leitsatz gekürzt von der MieterEcho-Redaktion)
Hat ein Vermieter in seiner Modernisierungsankündigung Art und Umfang der geplanten Maßnahme, deren Modernisierungscharakter, die voraussichtlichen Kosten sowie die Berechnung der sich daraus voraussichtlich ergebenden Mieterhöhung ausreichend detailliert angegeben, genügt es für die formelle Wirksamkeit der nachfolgenden Mieterhöhungserklärung, wenn in dieser hinsichtlich der Energieeinsparung und der umzulegenden Kosten auf die Modernisierungsankündigung Bezug genommen wird. (Leitsatz der MieterEcho-Redaktion)
Vermietet ein Vermieter in einem Haus – neben mindestens drei weiteren Wohnungen – eine Wohnung an seine Schwägerin, welche diese sodann zu einem höheren Mietpreis vollständig weitervermietet, ohne jemals selbst in dieser oder einer der drei weiteren Wohnungen zu wohnen und ist der befristete Vertrag mit der Schwägerin mit „Zeitmietvertrag“ überschrieben und gestattet die Nutzung „zu Wohnzwecken mit teilgewerblicher Nutzung für 5 Personen“ sowie die unbeschränkte Untervermietung, ist von einer gewerblichen Zwischenvermietung gemäß § 565 BGB auszugehen.