War in einem vor Inkrafttreten der Mietpreisbremse in Berlin abgeschlossenen Mietvertrag eine Staffelmiete vereinbart, ist nur die vom Vormieter zuletzt, also bei Beendigung dieses Mietvertrages, geschuldete Miete als Vormiete gemäß § 556e Abs. 1 BGB geschützt, nicht jedoch die in diesem Vormietvertrag vereinbarten weiteren Staffeln.
1. Verweigert eine Vermieterin die Erteilung einer Untermieterlaubnis für einen Teil einer Wohnung, ist die Klage der Mieter auf Feststellung, dass die Vermieterin ihnen alle durch diese Verweigerung bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schäden (entgangene Untermiete) zu ersetzen hat, zulässig. 2. Für die Annahme eines berechtigten Interesses an einer teilweisen Untervermietung genügt bei einer Mehrheit von Mietern nach Auszug eines Mieters das persönliche und finanzielle Interesse des verbleibenden Mieters, sich weiterhin die Wohnung und deren Kosten zu teilen. 3. Die Bitte um Erlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers einer Zweizimmerwohnung ist hinreichend bestimmt, die Angabe, welches der beiden Zimmer untervermietet werden soll, ist nicht erforderlich.
(…) 3. Schließen die Parteien des Wohnungsmietvertrages gleichzeitig eine Nutzungsvereinbarung über einen Kellerraum, die für den Mieter während einer mehrjährigen Mindestlaufzeit nicht unabhängig von dem Wohnungsmietverhältnis kündbar ist, kann dieses vertragliche Konstrukt auf eine Umgehung der Regelungen über die „Mietpreisbremse“ hinauslaufen. Dafür spricht vorliegend, dass in Berlin eine Wohnung üblicherweise einen nutzbaren Keller oder vergleichbaren Abstellraum umfasst, ohne dass dafür ein zusätzliches Entgelt neben der Wohnungsmiete bezahlt werden muss (…) (Leitsatz von der Redaktion MieterEcho gekürzt.)
a) Wurde ein die Betriebskosten auslösender Dienstleistungsvertrag bereits vor Abschluss des Wohnraummietvertrages geschlossen, kann eine mögliche Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots als Nebenpflicht des Vermieters schon wegen einer zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestehenden mietvertraglichen Rücksichtnahmepflicht nicht in der Eingehung dieser Verbindlichkeit gesehen werden. Vielmehr kommt eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots nur in Betracht, soweit dem Vermieter – im Falle eines nicht angemes- senen Kosten-Nutzen-Verhältnisses – eine Korrektur der zu überhöhten Kosten führenden Maßnahme während des Mietverhältnisses – beispielsweise durch Kündigung eines Vertrages mit ungünstigen Bedingungen – möglich und wirtschaftlich zumutbar gewesen wäre und er diese Möglichkeit nicht ergriffen hat (...). b) Aus der Einordnung des Wirtschaftlichkeitsgebots als vertragliche Nebenpflicht des Vermieters folgt nach allgemeinen Grundsätzen, dass der Mieter, der wegen einer solchen Pflichtverletzung Ansprüche erhebt, die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtwidriges Verhalten des Vermieters trägt (…). (Leitsatz von der Redaktion MieterEcho gekürzt.)
Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nichterbrachter Leistung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) setzt voraus, dass der Vermieter den Mieter zur Leistungserbringung auffordert, ihm eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt und diese Frist verstreicht, ohne dass der Mieter seine Verpflichtung erfüllt. (Leitsatz der Redaktion MieterEcho)
Es besteht eine vertragliche, aus § 242 BGB herzuleitende Nebenpflicht des Wohnraummieters, dem Vermieter – nach entsprechender Vorankündigung – den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund (hier: beabsichtigte Veräußerung der Wohnung) gibt. Eine solche Pflicht kann sich zudem aus einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag ergeben (…). (Leitsatz von der Redaktion MieterEcho gekürzt.)