a) Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 ist wirksam. b) Soweit sich ein Vermieter auf den Ausnahmetatbestand der „geschützten Vormiete“ beruft, kann er nur die vom Vormieter zuletzt geschuldete Miete geltend machen. Mit diesem vereinbarte, aber noch nicht fällig gewordene Staffeln bleiben dagegen unberücksichtigt. (Leitsatz der MieterEcho Redaktion)
a) Durch die Zustimmung eines Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters kommt in der Regel eine Vereinbarung über die Erhöhung der Miete auf die neue Miethöhe zustande, die den Rechtsgrund für die daraufhin erbrachten erhöhten Mietzahlungen darstellt. b) Die Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) finden auf eine Mieterhöhungsvereinbarung während eines laufenden Mietverhältnisses keine Anwendung.
a) Die vom Land Berlin erlassene „Verordnung im Sinne des § 577a Abs. 2 BGB über den verlängerten Kündigungsschutz bei Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung“ (Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13. August 2013, GVBl. S. 488), welche die Kündigungssperrfrist nach Bildung und Veräußerung von Wohnungseigentum im Sinne des § 577a Abs. 1 BGB für das gesamte Gebiet von Berlin auf zehn Jahre festlegt, ist wirksam.
a) Ermöglicht ein Vermieter bei Vertragsbeginn einem Mieter, eine allen Mietern zugängliche Waschküche zu nutzen, ohne dass es hierzu im schriftlichen Mietvertrag eine Regelung gibt, kann er diese Nutzungsmöglichkeit später jedenfalls dann beenden, wenn die Waschküche nur noch von dem einen Mieter genutzt wird und deren Betrieb daher unwirtschaftlich ist. b) Der Mieter hat ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung keinen Anspruch auf Aushändigung eines für den Zugang zu dem Stromzähler seiner Wohnung benötigten Schlüssels. (Leitsätze der MieterEcho Redaktion)
Von einer nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV ist auch dann auszugehen, wenn zwar die Wohnung über Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler, jedoch die verbundene zentrale Wärme- und Warmwasserversorgungsanlage nicht über den nach § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV vorgesehenen Wärmemengenzähler verfügt.
Hat ein Vermieter in seiner Modernisierungsankündigung Art und Umfang der geplanten Maßnahme, deren Modernisierungscharakter, die voraussichtlichen Kosten sowie die Berechnung der sich daraus voraussichtlich ergebenden Mieterhöhung ausreichend detailliert angegeben, genügt es für die formelle Wirksamkeit der nachfolgenden Mieterhöhungserklärung, wenn in dieser hinsichtlich der Energieeinsparung und der umzulegenden Kosten auf die Modernisierungsankündigung Bezug genommen wird. (Leitsatz der MieterEcho-Redaktion)