Der Vermieter kann eine Untermieterlaubnis nicht deshalb befristen, weil der Untermieter aktuell nur eine auf die Dauer seines Studiums befristete Aufenthaltserlaubnis hat.
Weicht die in einer Heizkostenabrechnung zu Grunde gelegte Gesamtfläche von den sonstigen Angaben zur Fläche in der Abrechnung ab und findet sich hierzu keine nachvollziehbare Erläuterung, ist die Abrechnung formell unwirksam.
Sind in einer Wohnung im zentralen Wohn- und Essbereich nach einem Umbau im darunter liegenden Geschoss Geräusche des Urinierens störend laut und deutlich wahrnehmbar, wenn im unter der Küche der Wohnung liegenden Bad des unteren Geschosses die Toilette benutzt wird, ist die Miete um 10% gemindert. Darüber hinaus ist der Vermieter zur Beseitigung dieses Mangels verpflichtet.
Bei einer Mehrheit von Mietern reicht es aus, wenn einer die überhöhte Miete gegenüber dem Vermieter rügt.
1. Kündigt eine Vermieterin ein Mietverhältnis fristlos, ohne dass entsprechende Gründe vorliegen und geben die Mieterinnen die Wohnung daraufhin zurück, kann die Vermieterin für die auf die Rückgabe folgenden Monate keine Miete mehr verlangen. 2. Der Einbehalt eines Teils der Kaution wegen einer noch ausstehenden Nebenkostenabrechnung ist nur zulässig, wenn die gezahlten Vorschüsse voraussichtlich nicht ausreichen.
a) Zu den Voraussetzungen einer nicht zu rechtfertigenden Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB bei der ernsthaften Gefahr eines Suizids des Mieters im Falle einer Verurteilung zur Räumung. b) Sowohl bei der Feststellung des Vorliegens einer Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 BGB als auch bei deren Gewichtung im Rahmen der Interessenabwägung zwischen den berechtigten Belangen des Mieters und denen des Vermieters ist im Einzelfall zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich die mit einem Umzug einhergehenden Folgen durch die Unterstützung des Umfelds des Mieters bzw. durch begleitende ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen mindern lassen (…). c) Die Ablehnung einer möglichen Therapie durch den suizidgefährdeten Mieter führt nicht grundsätzlich dazu, dass das Vorliegen einer Härte abzulehnen oder bei der Interessenabwägung den Interessen des Vermieters der Vorrang einzuräumen wäre. Vielmehr ist dieser Umstand im Rahmen der umfassenden Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, bei der auch die Gründe für die Ablehnung, etwa eine krankheitsbedingt fehlende Einsichtsfähigkeit in eine Therapiebedürftigkeit, sowie die Erfolgsaussichten einer Therapie zu bewerten sind. d) Das Angebot einer Ersatzwohnung durch den Vermieter und dessen Ablehnung durch den Mieter sowie die Gründe hierfür sind ebenfalls einzelfallbezogen sowohl bei der Beurteilung, ob eine Härte vorliegt, als auch bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. e) Zur Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit nach § 574a Abs. 2 Satz 2 BGB bei unabsehbar fortbestehender Suizidgefahr.
Bei vollständigem Ausfall einer Gasetagenheizung in der Heizperiode muss der Vermieter, welcher mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist, den Mietern die Kosten für die Anschaffung von Ölradiatoren sowie durch deren Betrieb entstehende Mehrkosten für Strom und eine Aufwandsentschädigung für die Anschaffung und Installation der Geräte erstatten.