1. Will ein Mieter nach dem Auszug seiner ursprünglichen zwei Mitmieter die Wohnung weiterhin zu dritt – dann mit zwei Untermietern – bewohnen, darf der Vermieter die Erlaubniserteilung nicht von der Zahlung eines Untermietzuschlags abhängig machen. 2. Zahlt der Mieter in einem solchen Fall den geforderten Zuschlag zunächst „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“, kann er die gezahlten Beträge vom Vermieter zurückfordern.
Befindet sich ein Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels (hier: defektes Kellerfenster) in Verzug, hat er dem Mieter den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Ein mit dem Berliner Mietspiegel 2021 begründetes Mieterhöhungsverlangen ist formwirksam.
a) Enthält ein Mietvertrag mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, zu einem Austausch einzelner Mieter keine Regelung, ist im Wege einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, ob nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien den Mietern ein Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zu einem künftigen Mieterwechsel zustehen sollte. b) Allein aus dem Vorliegen eines Mietvertrags mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, kann nicht auf einen derartigen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien geschlossen werden. Vielmehr bedarf es hierfür konkreter Anhaltspunkte. c) Nach den Umständen des Einzelfalls kann den Willenserklärungen der Parteien die Vereinbarung eines – unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit des eintretenden Mieters stehenden – Anspruchs der Mieter auf Zustimmung zum Austausch eines Mitmieters insbesondere dann zu entnehmen sein, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend davon ausgingen, dass sich häufig und in kurzen Zeitabständen ein Bedarf für eine Änderung der Zusammensetzung der in der Wohnung lebenden Personen ergeben kann, weil die Mieter voraussichtlich aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände bereits bei Vertragsschluss absehbar nur für einen kurzen Zeitraum an dem jeweiligen Ort leben werden und eine vertragliche Bindung über diesen Zeitraum hinaus nicht eingehen wollen. Dies kann insbesondere bei der Vermietung an Studenten, die eine Wohngemeinschaft bilden, der Fall sein.
1. Begründet ein Vermieter seine Kündigung wegen angeblichen Eigenbedarfs damit, dass er aus gesundheitlichen Gründen aus seiner bisherigen, im vierten Obergeschoss gelegenen Wohnung in die gekündigte Wohnung im ersten Obergeschoss umziehen muss, und legt er lediglich ein ärztliches Zeugnis vor, welches aus der Zeit vor Vermietung der gekündigten Wohnung stammt und dieselben Erkrankungen nennt, auf die er sich in seiner Kündigung bezieht, so muss er darlegen und beweisen, dass sich sein Gesundheitszustand seit Mietvertragsabschluss erheblich verändert hat. 2. Begründet der Vermieter seinen Eigenbedarf zusätzlich damit, dass er mit seinem in Hamburg lebenden Ehemann perspektivisch zusammenleben möchte und dafür die gekündigte Wohnung mit der Nachbarwohnung zusammenlegen will, handelt es sich insoweit um eine unzulässige Vorratskündigung, wenn die Eheleute noch gar keine konkreten Pläne für Umbau und gemeinsame Nutzung der Wohnung darlegen können.