Die Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten des Mieters erfolgen, insbesondere durch die mehrmalige Zahlung des exakten Erhöhungsbetrages.
a) Ein Mieter kann hinsichtlich der bei einer Betriebskostenabrechnung vom Vermieter geschuldeten Belegvorlage grundsätzlich Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung verlangen, ohne insoweit ein besonderes Interesse darlegen zu müssen. b) In Ausnahmefällen kann es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) allerdings in Betracht kommen, dass der Vermieter lediglich die Vorlage von Kopien oder Scanprodukten schuldet. Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Wird ein ursprünglich 49 qm großer Fahrradkeller im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen auf 7 qm verkleinert, rechtfertigt dies eine Mietminderung, wenn die (Mit-)Benutzung dieses Fahrradkellers Vertragsbestandteil geworden ist. (Leitsatz der Redaktion MieterEcho)
Wird neben einem Wohnraummietvertrag ein gesonderter schriftlicher Mietvertrag über einen Pkw-Stellplatz auf dem gleichen Grundstück abgeschlossen, ist von der rechtlichen Selbstständigkeit beider Vereinbarungen jedenfalls dann auszugehen, wenn sich in dem Stellplatzmietvertrag kein ausdrücklicher Bezug zu dem Wohnraummietvertrag findet. (Leitsatz der Redaktion MieterEcho)
Die in § 10 Abs. 1 WoBindG beschriebenen formellen Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen werden durch § 4 Abs. 7 Satz 1 NMV ausgefüllt und konkretisiert. Der von § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG geforderten Erläuterung des Mieterhöhungsverlangens kommt der Vermieter bereits dann ausreichend nach, wenn er die Gründe, aus denen sich die laufenden Aufwendungen erhöht haben, und die auf die einzelnen laufenden Aufwendungen entfallenden Beträge angibt (…).
Auch eine Einzimmerwohnung kann tauglicher Gegenstand der Gebrauchsüberlassung eines Teils des Wohnraums im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB sein.
Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (…) ist nicht wegen einer unzureichenden Veröffentlichung der Begründung unwirksam. Die Verordnungsbegründung ist in hinreichender Weise und rechtzeitig vor Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juni 2015 veröffentlicht worden (...). (Leitsätze und Urteilstexte von der Redaktion MieterEcho gekürzt)