Überschreitet die Bleikonzentration im Trinkwasser einer Wohnung den seit 2013 geltenden Grenzwert um das etwa Vierfache, ist die Miete um 10% gemindert. Besteht der Mangel nach teilweisem Austausch der Wasserrohre nur noch in der Gästetoilette, ist weiterhin eine Minderung um 2% gerechtfertigt.
Erheben Mieter eine qualifizierte Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB a. F., ist es für die Rechtsfolgen der §§ 556d ff. BGB nicht erforderlich, dass sie in ihrer Rüge die Überschreitung der höchstzulässigen Miete korrekt beziffert haben.
1. Für die Frage, ob finanzielle Härtegründe einer Mieterhöhung nach Modernisierung entgegenstehen, ist auf den Zeitpunkt des Zugangs der Modernisierungsmieterhöhung abzustellen. Ebenso wie später auftretende Härtegründe keine Berücksichtigung finden können, kann auch ein späterer Wegfall der wirtschaftlichen Härtegründe nicht dazu führen, dass eine neue Mieterhöhung aufgrund derselben Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen werden könnte. 2. Verlangt ein Vermieter nach durchgeführter Modernisierung eine Mieterhöhung nach § 559 BGB und erklärt anschließend, dass er auf diese Mieterhöhung verzichtet, kann er nicht später auf Grundlage derselben Modernisierungsmaßnahme erneut eine Mieterhöhung verlangen.
1. Ist für die Durchführung notwendiger Sanierungsmaßnahmen die Räumung eines Balkons erforderlich, muss der Vermieter die Beräumung des Balkons in Abstimmung mit den Mietern veranlassen und eine geordnete Beräumung vornehmen. 2. Lässt der Vermieter Sachen des Mieters vom Balkon entfernen, um diese zu entsorgen, stellt dies eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs.1 BGB dar, gegen welche sich der Mieter gemäß § 859 BGB auch mit Gewalt wehren darf.
Zur Frage der wirksamen Vereinbarung einer Indexmiete (§ 557b Abs. 1 BGB) und der Geltendmachung einer hierauf gestützten Mietänderung (§ 557b Abs. 3 BGB) (…). (Leitsatz gekürzt durch Redaktion MieterEcho)
1. Zieht ein Untermieter aus der seit Vertragsbeginn zu zweit genutzten Wohnung aus, ist der Wunsch der verbleibenden Mieterin, sich weiterhin die Miete mit einem Mitbewohner zu teilen, als berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB anzusehen. Es reicht insoweit jedes vernünftige Interesse an einer finanziellen Ersparnis auch dann, wenn der Mieter nicht zwingend auf die Einnahmen durch die Untervermietung angewiesen ist. 2. Für die Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung muss diese ausreichende Angaben enthalten, welche die Mieterin in die Lage versetzen, die Plausibilität des behaupteten Eigennutzungswunsches zu prüfen.