Unterbricht eine Vermieterin die Gasversorgung für die – mit ihrem Einverständnis im Wege einer Mietermodernisierung eingebaute – Gasetagenheizung ihrer Mieterin, kann diese die Wiederherstellung der Gasversorgung im Wege einer einstweiligen Verfügung verlangen, wenn sie wegen fehlender wirksamer Modernisierungsankündigung nicht zur Duldung eines Anschlusses ihrer Wohnung an die zentrale Heizungsanlage verpflichtet ist.
Sieht der Vermieter davon ab, gegen seinen Willen zurückgelassene Einbauten des scheidenden Wohnungsmieters (hier u. a. Badewannenglasaufsatz, Einbauschrank, Laminatboden) auszubauen und vermietet die Wohnung mitsamt der Einbauten an einen Nachmieter, so steht ihm nach §§ 280, 249 BGB gegen den scheidenden Wohnungsmieter nicht ohne weiteres Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der fiktiven Rückbaukosten zu. Ein Interesse des Vermieters, die Einbauten bis zum Ablauf ihrer Lebensdauer zu nutzen, gegenüber dem scheidenden Mieter aber die Kosten ihrer erst dann beabsichtigten Entfernung als Schaden zu liquidieren, wäre nicht schützenswert.
Möchte ein Mieter zum Zwecke der Arbeitssuche für einige Monate nach Süddeutschland ziehen, begründet dies einen Anspruch auf Untervermietung eines Teils seiner Wohnung für den Zeitraum seiner Abwesenheit.
a) Die Gerichte sind grundsätzlich auch dann berechtigt, zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein von der beweisbelasteten Partei angebotenes Sachverständigengutachten einzuholen, wenn ein Mietspiegel vorliegt, der tabellarisch Mietspannen ausweist und zusätzlich eine Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung enthält. Das gilt bei solchen Mietspiegeln nicht nur in den Fällen, in denen zwischen den Parteien Streit über die Voraussetzungen für das Eingreifen bzw. die Reichweite einer dem Mietspiegel gegebenenfalls zukommenden Vermutungs- oder Indizwirkung herrscht, sondern unabhängig davon in der Regel auch dann, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete unstreitig innerhalb der für das einschlägige Mietspiegelfeld ausgewiesenen Spanne liegt und deshalb lediglich die Einordnung der konkreten Einzelvergleichsmiete in diese Spanne einer Klärung bedarf (…). b) Maßgebend für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist der Zeitpunkt, zu dem das Erhöhungsverlangen dem Mieter zugeht und nicht der – hier vom Berufungsgericht zugrunde gelegte – Zeitpunkt, ab dem der Mieter die erhöhte Miete gegebenenfalls schuldet. Die nach § 558 Abs. 2 BGB aF maßgebliche Vierjahresfrist erstreckt sich demnach vom Zugang des Erhöhungsverlangens an vier Jahre zurück (…). (Leitsatz von der Redaktion MieterEcho gekürzt.)
a) Auch wenn ein Mieter seine Behauptung, ihm sei ein Umzug wegen einer bestehenden Erkrankung nicht zuzumuten, unter Vorlage bestätigender ärztlicher Atteste geltend macht, ist im Falle des Bestreitens dieses Vortrags regelmäßig die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen der beschriebenen Erkrankung auf die Lebensführung des betroffenen Mieters im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung erforderlich (…). b) An der für die Anschlussrevision erforderlichen Beschwer des Anschlussrevisionsklägers fehlt es, wenn das Berufungsgericht von der Wirksamkeit einer diesem gegenüber ausgesprochenen Kündigung (hier: wegen Eigenbedarfs) ausgegangen ist und dessen Klageabweisungsbegehren allein deshalb entsprochen hat, weil es eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit zu den bisherigen Vertragsbedingungen nach §§ 574, 574a BGB bestimmt hat. (Leitsatz von der Redaktion MieterEcho gekürzt.)
1. Gibt es nur einen Anschluss in der Wohnung für einen Geschirrspüler oder eine Waschmaschine und nutzt die Mieterin diesen Anschluss für eine Waschmaschine, da eine solche auch im Bad nicht angeschlossen werden kann, liegt das negative Merkmal eines fehlenden Geschirrspüleranschlusses vor. 2. Vorderradständer im Hof rechtfertigen unabhängig von der Anzahl nicht die Annahme eines positiven Merkmals. 3. Das Vorhandensein eines Spielkastens mit Buddelkiste, einer Grünfläche, eines befestigten Weges, einer Sitzgelegenheit und eines beleuchteten Weges rechtfertigen nicht die Annahme eines „aufwändig gestalteten Wohnumfeldes“ , wenn die Gestaltung dieser Elemente weder insgesamt, noch im Einzelnen besonders aufwändig sind.