Ist einer Vermieterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin in einem Vorprozess bezüglich überhöhter Mieten gemäß § 556d ff. BGB bereits bekannt, dass sie zur Rückzahlung verpflichtet ist und weigert sie sich auf entsprechende Aufforderung der Mieterin dennoch, weitere – in dem Prozess noch nicht streitgegenständliche – Mieten zurückzuzahlen, so muss sie der Mieterin die für die außergerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten ersetzen.
Erteilt ein Vermieter seinen Mietern im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz falsche Auskünfte zum Baujahr der Wohnung, hat er die Prozesskosten zu tragen, wenn die Mieter auf Grund der Auskunft fälschlich davon ausgehen, dass die vereinbarte Miete überhöht ist.
Nimmt ein Mieter ohne ausdrückliche Genehmigung geringfügige bauliche Änderungen in der Wohnung vor, kann der Vermieter während des Mietverhältnisses keinen Rückbau verlangen, wenn Schäden oder Störungen durch die Änderungen nicht zu erwarten sind.
Der Mieter einer Einzimmerwohnung hat einen Anspruch auf die Erlaubnis zur befristeten teilweisen Untervermietung der Wohnung, wenn er sich aus beruflichen Gründen zehn Monate im Ausland aufhält, seine persönlichen Gegenstände sowie die Einrichtung in der Wohnung belässt ohne diese mitzuvermieten und auch weiterhin einen Schlüssel für die Wohnung behält.
a) (…) b) Einen Anlass zur Erhebung einer Klage auf Duldung von Baumaßnahmen (§555a Abs. 1, § 555d Abs. 1 BGB) gibt der Mieter in der Regel (noch) nicht, wenn er die mit der Ankündigung der geplanten Baumaßnahmen verknüpfte Aufforderung des Vermieters zur Abgabe einer Duldungserklärung unbeachtet lässt. Die Bejahung eines Klageanlasses im Sinne von § 93 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Vermieter den Mieter nach Ablauf einer angemessenen Frist im Anschluss an die Ankündigung (erneut) vergeblich zur Abgabe einer Duldungserklärung aufgefordert hat. (Leitsatz von der Redaktion ME gekürzt.)
Hat ein Vermieter in seiner Modernisierungsankündigung Art und Umfang der geplanten Maßnahme, deren Modernisierungscharakter, die voraussichtlichen Kosten sowie die Berechnung der sich daraus voraussichtlich ergebenden Mieterhöhung ausreichend detailliert angegeben, genügt es für die formelle Wirksamkeit der nachfolgenden Mieterhöhungserklärung, wenn in dieser hinsichtlich der Energieeinsparung und der umzulegenden Kosten auf die Modernisierungsankündigung Bezug genommen wird. (Leitsatz der MieterEcho-Redaktion)