1. Für den vom Mieter innerhalb eines Monats nach Zugang einer Modernisierungsankündigung zu erhebenden Härteeinwand reicht es aus, wenn in der Mitteilung an den Vermieter der Umstand, der nach Auffassung des Mieters eine Härte begründet, hinreichend deutlich wird; beim Einwand der finanziellen Härte im Falle der angekündigten Mieterhöhung ist somit ausreichend, wenn der Mieter mitteilt, dass die künftig zu erwartende Miete den Anteil von 30% des Haushaltseinkommens übersteigen würde. Belege müssen zu diesem Zeitpunkt – jedenfalls wenn der Vermieter dies nicht ausdrücklich wünscht – nicht übersandt werden. 2. Jedenfalls bei niedrigen Nettoeinkünften liegt eine Härte vor, soweit die Bruttowarmmiete nach Modernisierung 30% des Haushaltseinkommens übersteigen würde. 3. Der vom Mieter eingewandte finanzielle Härtegrund entfällt nicht zwingend deshalb, weil der Vermieter ihm zwei kleinere Wohnungen mit etwas niedrigerer Miethöhe angeboten hat.
1. Zieht einer von zwei Hauptmietern aus einer Dreizimmerwohnung aus, besteht ein Anspruch gegen den Vermieter auf Erteilung einer Untermieterlaubnis für ein Zimmer der Wohnung, wenn sich der verbleibende Mieter auch künftig die Kosten der Wohnung teilen will. 2. Ein Anspruch des Vermieters auf Zahlung eines Untermietzuschlags besteht jedenfalls dann nicht, wenn aufgrund der Untervermietung nicht mehr Personen in der Wohnung leben als bei Vertragsschluss vereinbart.
a) Eine Modernisierungsankündigung nach § 555c Abs.1 BGB ist in zeitlicher Hinsicht dann zulässig, wenn die Planungen so weit fortgeschritten sind, dass die inhaltlichen Anforderungen des § 555c Abs. 1 Satz 2 BGB eingehalten werden können. Eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer Modernisierungsankündigung nach § 555c Abs. 1 BGB und dem dort angekündigten voraussichtlichen Beginn der Modernisierungsmaßnahme im Sinne einer Höchstfrist oder eines fortgeschrittenen Planungsstandes bedarf es dagegen nicht. b) Art. 229 § 49 Abs. 1 EGBGB stellt an eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung keine weitergehenden Anforderungen als § 555c Abs. 1 BGB und setzt das Vorliegen eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer Modernisierungsankündigung und dem Ausführungsbeginn ebenfalls nicht voraus. Vielmehr ist eine Modernisierungsankündigung ordnungsgemäß im Sinne von Art. 229 § 49 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wenn sie die Voraussetzungen des § 555c Abs. 1 BGB erfüllt. Ist dem Mieter bis zum 31. Dezember 2018 eine in diesem Sinne ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung zugegangen, führt dies zur Anwendung von §§ 555c und 559 BGB in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. c) Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Vermieter einer großen Wohnanlage seinen Mietern bei umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen eine den Anforderungen des § 555c BGB genügende Modernisierungsankündigung noch vor dem 31. Dezember 2018 und somit mehr als elf Monate vor dem geplanten Ausführungsbeginn zusendet, damit für die nach der Modernisierung beabsichtigte Mieterhöhung nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 49 Abs. 1 EGBGB noch die für ihn vorteilhafte, bis zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung der §§ 555c und § 559 BGB Anwendung findet.
a) Bei der Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, ist auf den Nutzungszweck abzustellen, den der Mieter bei der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt. (…) Geht der Zweck des Vertrags dahin, dass der Mieter die Räume weitervermietet oder sonst Dritten – auch zu Wohnzwecken – überlässt, sind die Vorschriften des Wohnraummietrechts auf das (Haupt-)Mietverhältnis nicht anwendbar (…). b) (…)
1. Gibt es nur einen Anschluss in der Wohnung für einen Geschirrspüler oder eine Waschmaschine und nutzt die Mieterin diesen Anschluss für eine Waschmaschine, da eine solche auch im Bad nicht angeschlossen werden kann, liegt das negative Merkmal eines fehlenden Geschirrspüleranschlusses vor. 2. Vorderradständer im Hof rechtfertigen unabhängig von der Anzahl nicht die Annahme eines positiven Merkmals. 3. Das Vorhandensein eines Spielkastens mit Buddelkiste, einer Grünfläche, eines befestigten Weges, einer Sitzgelegenheit und eines beleuchteten Weges rechtfertigen nicht die Annahme eines „aufwändig gestalteten Wohnumfeldes“ , wenn die Gestaltung dieser Elemente weder insgesamt, noch im Einzelnen besonders aufwändig sind.