1. Das Grundgesetz enthält – von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen – eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Das Grundgesetz grenzt die Gesetzgebungskompetenzen insbesondere mithilfe der in den Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge durchweg alternativ voneinander ab. 2. Regelungen zur Miethöhe für freifinanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. 3. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht.
Übersteigt die Miete für eine nach Inkrafttreten der §§ 556d ff. BGB (Mietpreisbremse) angemietete und vor 2014 bezugsfertig gewordene Wohnung die ortsübliche Miete um mehr als 10%, kann der Mieter hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages die Absenkung der Miete verlangen und überzahlte Mieten gegebenenfalls zurückverlangen, sofern die überhöhte Miete nicht als geschützte „Vormiete“ oder aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen gerechtfertigt ist.
Das trotz entsprechender Mahnungen des Vermieters wiederholte Abstellen von Einrichtungsgegenständen im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses rechtfertigt nicht in jedem Fall eine Kündigung. Dies gilt insbesondere, wenn im Mietvertrag das Recht des Vermieters zur ordentlichen Kündigung auf besondere Ausnahmefälle beschränkt wurde.
a) Zu den Voraussetzungen einer nicht zu rechtfertigenden Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB (…). b) Das hohe Alter eines Mieters begründet ohne weitere Feststellungen zu den sich hieraus ergebenden Folgen für den betroffenen Mieter im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels grundsätzlich noch keine Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB (…). c) Der Annahme, das hohe Lebensalter des Mieters gebiete auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters in der Regel die Fortsetzung des Mietverhältnisses, liegt eine unzulässige Kategorisierung der nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB abzuwägenden Interessen zugrunde (…). d) Eine langjährige Mietdauer lässt für sich genommen noch nicht auf eine tiefe Verwurzelung des Mieters am Ort der Mietsache schließen. Vielmehr hängt deren Entstehung maßgeblich von der individuellen Lebensführung des jeweiligen Mieters (Pflegen sozialer Kontakte in der Nachbarschaft etc.) ab (…).
Ist für einen Vermieter bereits bei Vertragsabschluss erkennbar, dass zwei Einzelmieter den Vertrag nicht als eheähnliche Lebensgemeinschaft oder Familie schließen, sondern sich im Rahmen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammengeschlossen haben, so muss er dem von den Mietern begehrten späteren Austausch eines Mieters gegen einen neuen Mieter zustimmen, sofern in der Person des neuen Mieters keine besonderen Gründe entgegenstehen.
1. Gibt es nur einen Anschluss in der Wohnung für einen Geschirrspüler oder eine Waschmaschine und nutzt die Mieterin diesen Anschluss für eine Waschmaschine, da eine solche auch im Bad nicht angeschlossen werden kann, liegt das negative Merkmal eines fehlenden Geschirrspüleranschlusses vor. 2. Vorderradständer im Hof rechtfertigen unabhängig von der Anzahl nicht die Annahme eines positiven Merkmals. 3. Das Vorhandensein eines Spielkastens mit Buddelkiste, einer Grünfläche, eines befestigten Weges, einer Sitzgelegenheit und eines beleuchteten Weges rechtfertigen nicht die Annahme eines „aufwändig gestalteten Wohnumfeldes“ , wenn die Gestaltung dieser Elemente weder insgesamt, noch im Einzelnen besonders aufwändig sind.