Ein Mieter machte gegen eine Mieterhöhung die lärmbelastete Lage seiner Wohnung in Schöneberg geltend. Das Wohnhaus ist im Straßenverzeichnis zum Berliner Mietspiegel 2017 als besonders lärmbelastet gekennzeichnet. An die direkt neben einer S-Bahn-Strecke liegende fensterlose Fassade grenzen mehrere Räume der Wohnung. Nach der vom Vermieter vorgelegten strategischen Lärmkarte weist lediglich diese Fassade Werte aus, welche die Annahme einer besonders hohen Lärmbelastung begründen. Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass „eine Lärmbelastung der fensterlosen Fassade nicht geeignet ist, den Wohnwert der betroffenen Wohnung zu mindern“.