Die von einer CDU/SPD-Koalition geführte Berliner Landesregierung hält an ihrer Verschleppungstaktik fest. Noch bis zum Ende dieses Jahres soll ein „Vergesellschaftungsrahmengesetz“ vorgelegt werden, das auch noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden könnte. Hintergrund ist der erfolgreiche Volksentscheid der Initiative „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ (DWE), dem am 26. September 2021 knapp 60% der Wähler/innen zugestimmt hatten. Doch die folgenden Landesregierungen – egal ob rot-grün-rot oder schwarz-rot – ließen von vornherein keinen Zweifel aufkommen, dass sie keinesfalls die Absicht haben, diesen Volksentscheid umzusetzen. Rechtlich waren und sind sie dazu auch nicht verpflichtet, da bei dem Volksentscheid kein entsprechendes Gesetz zur Abstimmung gebracht wurde, das im Erfolgsfall sofort in Kraft getreten wäre, sondern nur eine eher unverbindliche Aufforderung an den Senat, ein entsprechendes Gesetz zu erarbeiten. Zunächst wurde die Bewertung des Volksentscheids in eine Expertenkommission ausgelagert, die im Juni 2023 in ihrem Abschlussbericht festhielt, dass die angestrebte Vergesellschaftung der Wohnungsbestände großer Immobilienkonzerne möglich und zulässig sei. Doch auch das veranlasste den Senat nur zu einem müden Schulterzucken. Vielmehr sollte nun die Erarbeitung eines „Vergesellschaftungsrahmengesetzes“ in Angriff genommen werden. Ein Plan, der auch im Koalitionsvertrag von CDU und SPD nach den Wiederholungswahlen zum Abgeordnetenhaus im Februar 2023 verankert wurde. Das jetzt geplante Gesetz soll aber keinesfalls konkrete Rahmenbedingungen für die im Volksentscheid verlangte Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände formulieren. Sondern eher einen allgemeinen Rahmen für Eingriffe des Landes in zentralen Bereichen wie Energie, Klimaschutz und eben auch Wohnen skizzieren. Und der CDU-Fraktionsvorsitzende Dirk Stettner stellte bei der Vorstellung des Vorhabens klar, dass Enteignungen bzw. Vergesellschaftungen von Wohnungsbeständen für seine Partei nicht in Frage kämen. Inkrafttreten soll das Gesetz frühestens zwei Jahre nach seiner Verabschiedung, da man es zuvor dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen will.
