Das Genossenschaftsgesetz (GenG) schreibt im Abschnitt 1 lediglich Mindestanforderungen für Satzungen fest, gewährt den einzelnen Genossenschaften aber Spielräume hinsichtlich deren Ausgestaltung. Bereits seit den 1990 veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen (Wegfall der Geltung des von 1940 bis 1990 bestehenden Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes) hat der Gesamtverband der Wohnungswirtschaft e.V. (GdW) Mustersatzungen herausgegeben, die fast alle großen Wohnungsbaugenossenschaften (WBG) übernommen haben. Darin ist häufig festgelegt, dass z. B. nicht die Mitglieder, sondern der Aufsichtsrat den Vorstand bestellt.
