Detlev Krause, ehemaliger Direktor der Kommunalen Woh-nungsverwaltung (KWV) Marzahn, gab auf der ersten gemeinsamen Stadtkonferenz von Magistrat (Ost) und Senat (West) in Berlin im Juni 1990 die Maxime vor, mit der von nun an die gesamte DDR-Wohnungspolitik diskreditiert und delegitimiert werden sollte. „Jährliche Subventionen in Milliardenhöhe sind dazu verwandt worden, um die Mieten künstlich niedrig zu halten. Auch die Wohnungszwangsbewirtschaftung, verbunden mit einer Subventionierung nach vordergründig politischen Förderprinzipien war ungeeignet, die Probleme zu lösen“, so Krause seinerzeit. Diesem marktradikalen Furor, der noch heute munter weiterlebt, möchte ich mit einem Rückblick auf die Behandlung der Wohnungsfrage in der SBZ/DDR bis 1976 entgegentreten. Wie in allen anderen Besatzungszonen hatte das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nach 1945 auch in der sowjetischen Zone als juristischer Überbau des Kapitalismus weiterhin Bestand. Verpflichtet durch das 18. Kontrollratsgesetz vom März 1946 zur Eindämmung der immensen Wohnungsnot in der SBZ konnten die ersten Konzepte für eine dringend benötigte Wohnungsversorgung entwickelt werden. In diesem rechtlichen Kontext begannen Kommunist/innen und die mit ihnen verbundenen politischen und gesellschaftlichen Kräfte, durch Verordnungen und einzelne Gesetze sozial regulierend in die Wohnungsversorgung einzugreifen. Diese Veränderungen wurden ab 1953 durch ein Eingabewesen begleitet, wodurch die Bürger/innen die Möglichkeit erhielten, sich in diese Vorgänge rechtlich gesichert einzubringen. Ein weiterer Meilenstein waren 1958 verabschiedete Gesetze zur Baufinanzierung von volkseigenen Wohnungen, die Einrichtung von Bezirks-, Kreis- und Stadtbauämtern für Projektierung, Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben, die Bildung von Wohnungsbaukombinaten (WBK) in jedem DDR-Bezirk als Generalauftragnehmer für staatliche und genossenschaftliche Bauvorhaben, sowie die Einrichtung des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung (KWV).
