Mietbelastung im nicht mehr geförderten sozialen Wohnungsbau wird teilweise gekappt. Profite der Hausbesitzer bleiben unangetastet. Die Berliner Landesregierung hat es eilig. Noch vor der parlamentarischen Sommerpause sollen die von den Koalitionsparteien SPD, Linke und Grüne vereinbarten Änderungen des Wohnraumgesetzes verabschiedet werden. Am Mittwoch traf sich der daher der Stadtentwicklungsausschuss des Abgeordnetenhauses zu einer kurzfristig anberaumten Sondersetzung zwecks abschließender Beratung und Beschlussfassung. Am Nachmittag ging die Vorlage dann in den Haushaltsauschuss, am 6. Juli soll das Plenum das Gesetz beschließen, das dann wenige Tage später in Kraft treten könnte. Ohne die Sondersitzung wäre das erst im September möglich gewesen. Kernpunkte des Gesetzes sind die Anhebung der einkommensbezogenen Mietzuschüsse im sozialen Wohnungsbau, dafür die Umstellung der Berechnung von Nettokalt- auf Bruttowarmmieten, der Ausschluss rückwirkender Mieterhöhungen und die Streichung eines Paragraphen im bisherigen Gesetz, der für Hausbesitzer nach einem Verkauf den Ausstieg aus der Belegungsbindung ermöglichte. Als maximale Bruttomietbelastung, also inklusive Nebenkosten, werden in dem Gesetz 30 Prozent des Haushaltseinkommens festgelegt. Die Förderung wird allerdings bei erheblicher Überschreitung der als „angemessen“ definierten . Wohnungsgröße gekappt. Diese beträgt für Ein-, Zwei- und Drei-Personen-Haushalte 50, 65 und 80 Quadratmeter. Der maximale Mietzuschuss wird ferner von 2,50 Euro kalt auf 5 Euro warm angehoben und darf maximal 50 Prozent der Gesamtmiete betragen. Zuschussfähig sind Mieten bis zu 14 Euro (nettokalt) in Häusern, die keine Anschlussförderung erhalten. Wer also deutlich weniger verdient als die Bemessungsgrenze für einen Wohnberechtigungsschein festlegt (ca. 1820 Euro pro Monat für einen Drei-Personen-Haushalt) profitiert in vielen Fällen nicht von der Kappungsgrenze und zahlt deutlich mehr als 30 Prozent des Haushaltseinkommens - wenn er/sie es denn kann.




