Mietrecht
Tipps von A bis Z
Ableseprotokoll (Betriebskosten)
Sofern die Mitarbeiter der Ableseunternehmen noch überhaupt die Wohnung der Mieter/innen zum Ablesen der Verbrauchserfassungsgeräte betreten müssen, wird bei diesen Ableseterminen kaum mehr ein Ableseprotokoll erstellt. Sollte Mieter/innen dennoch während des Ablesetermins ein Protokoll zum Unterzeichnen vorgelegt werden, so empfehlen wir grundsätzlich, es nicht zu unterzeichnen. Mieterinnen sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie zum Unterschreiben nicht verpflichtet sind, mit Ihrer Unterschrift aber die Richtigkeit der abgelesenen Werte bestätigen. Ob die Werte richtig sind, können die Mieter/innen in jenem Moment aber meist nicht beurteilen. Sollten sich bei der Heizkostenabrechnung Unstimmigkeiten bezüglich der Ablesewerte ergeben, müssen die Mieter/innen die Fehlerhaftigkeit beweisen. Das Landgericht Berlin ging in einem seiner Urteile sogar noch einen Schritt weiter: Mieter/innen, die eine Unterschrift unter ein Ableseprotokoll geleistet haben, sollen danach kein Recht mehr darauf haben, sich auf Ablesefehler zu berufen (Urt. v. 04.06.1996, AZ: 64 S 97/96).
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